Betrifft insbesondere Menschen aus dem Autismus Spektrum und Menschen mit einer Kognitiven Beeinträchtigung. Der Bundesrat beschloss eine Verordnungsänderung, die in Extremfällen ein ärztliches Attest einem Covid-Zertifikat gleichstellt. Sprich: Wer aus psychischen oder körperlichen Gründen sich nicht nicht testen oder impfen lassen kann, kann weiterhin dort hin, wo Zertifikatspflicht gilt. Nachweise für Personen, die aus medizinischen Gründen weder geimpft noch getestet werden können (AS 2021 590) Art. 3 Abs. 2bis Einem Zertifikat nach Absatz 1 gleichgestellt sind Nachweise, die belegen, dass eine Person aus medizinischen Gründen weder geimpft noch getestet werden kann. Für den Nachweis ist ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes erforderlich, die oder der nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20062 zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist.